STATUTEN
des Vereines „SPORTUNION DODGEBALL NINJAS VIENNA“


§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „SPORTUNION DODGEBALL NINJAS VIENNA“ mit der Kurzbezeichnung „SU DBNV“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein gehört dem Landesdachverband „Sportunion Wien“ an.

§ 2 – Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3 – Vereinszweck

Der Verein „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter der Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums und die Werte der Republik Österreich in Anerkennung der Völker verbindenden Werte des Sports; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Dodgeballsport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1)       
Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2)       
Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a)
Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,
b)
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
c)
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
d)
Erteilung von Unterricht,
e)
Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung
f)
Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
g)
Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
h)
Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
i)
Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
j)
Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
k)
Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
l)
Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.

3)        Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
b)
Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
c)
Sponsoreinnahmen,
d)
Bausteinaktionen,
e)
Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
f)
Erträgnisse aus Veranstaltungen,
g)
Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
h)
Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
i)
Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
j)
Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
k)
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
l)
Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten, 
m)
Beteiligung an Unternehmen,
n)
Zinserträge und Wertpapiere.

§ 5 – Mitgliedschaft

1)        Der Verein besteht aus:
a)
Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.
b)
Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.
c)
Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2)       Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3)       
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4)       
An verdiente ehemalige Präsidenten der „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
5)       
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).
6)       
Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
7)       
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Statuten, gegen statutengemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion Wien im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)       Allgemeine Rechte und Pflichten:
a)
Alle Mitglieder der „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
b)
Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
c)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
d)
Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Statuten sowie statutengemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.
e)
Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
f)
Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
g)
Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen die „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
h)
Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.

2)       Besondere Rechte und Pflichten:
a)
Ordentliche Mitglieder:

1.    Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
2.    
Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der „Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“

b) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.

c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

§ 7 – Organe

1)       Die Vereinsorgane sind:
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand (Leitungsorgan),
c)
die Kontrollkommission (Kontrollorgan),
d)
das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan).

2)       Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt vier Jahre.
3)       
Das Vereins- und Rechnungsjahr der „„Sportunion Dodgeball Ninjas Vienna“ ist das Kalenderjahr.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Quartal statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2)       
Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3)       
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder in seiner Abwesenheit die Generalsekretärin. Ist auch diese abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.
4)       
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Statutensänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Statutensänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
5)       
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen.
6)       
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7)       
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
8)       
Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
9)       
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a)
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes,
b)
die Beschlussfassung über Genehmigung
– der Berichte und Anträge des Vorstandes,
– des Berichtes der Kontrollkommission,
– der Entlastung des Vorstandes,
c)
die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren,
d)
die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“,
e)
die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
f)
die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
g)
die Beschlussfassung über Statutensänderungen und die Auflösung des Vereines,
h)
die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§ 9 – Vorstand
1)       
Der Vorstand besteht aus
-dem Präsidenten,
– der Generalsekretärin,
– dem Kassier,
– dem Schriftführer,
– dem Sportdirektor und
– der Jugendleiterin.
2)       
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.
3)       
Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.
4)       
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5)       
Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.
6)       
Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.
7)       
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Statuten, gegen statutengemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels „Ehrenpräsident“, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
8)       
Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
9)        
Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt und jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach außen.

§ 10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)       Der Präsident vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Statuten nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder. Er ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.
2)       
Die Generalsekretärin vertritt den Verein nach außen, und hat den Präsidenten bei der Führung des Vereines zu unterstützen. Sie vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit. Sie ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.
3)       
Der Kassier vertritt den Verein nach außen und ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Kassier hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Er ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.
4)       
Der Schriftführer vertritt den Verein nach außen und hat den Präsidenten bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Er ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.
5)        
Der Sportdirektor vertritt den Verein nach außen und hat die Entscheidungsgewalt über sämtliche sportliche Belange im Erwachsenenbereich. Insbesondere ist er für das Aktivitätsprogramm des Vereins zuständig. Er ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.
6)        
Die Jugendleiterin vertritt den Verein nach außen und hat die Entscheidungsgewalt über sämtliche sportliche Belange im Nachwuchsbereich. Insbesondere ist sie für das Aktivitätsprogramm des Vereins zuständig. Sie ist für den Verein alleine zeichnungsberechtigt.

§ 11 – Kontrollkommission

1)       
Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Kontrollkommission obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Kontrollkommission zu übermitteln, die ihn innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat.
2)       
Die Kontrollkommission ist berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.
3)       
Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Kontrollkommission aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 – Schiedsgericht

1)       
Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Statuten nicht anders zu behandeln sind.
2)       
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.
3)       
Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.

§ 13 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen darf nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.

§ 14 – Auflösung des Vereines

1)       
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2)       
Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO.

Wien, am 26.08.2024

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